Satzung Teil 2 (§8 bis §13)

            Satzung des TC Aunkirchen 1981 e.V.

       Satzung vom 17.11.1981 / Neufassung vom 25.02.1996

                                                  §8

1.  Organe des Vereins sind:  1.  die Mitgliederversammlung

                                           2. der Vereinsausschuss

                                           3. der Vorstand     

 

                                                  §9

1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei Monaten eines Jahres statt. Die Jahreshauptversammlung wird mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn

      a)   der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen

      b)  mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangen.

Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4.  Die Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand einzuberufen. 

5.  Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

      a)   Bericht des Vorstandes

      b)   Bericht des Sportwartes, des Jugendwartes, des Anlagenwartes und des Kassiers, soweit diese der        Vorstandschaft angehören

      c)   Bericht der Kassenprüfer

      d)    Entlastung des Vorstandes und der übrigen Ausschussmitglieder

      e)    Wahlen

      f)     Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7.  Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge die beim Vorstand nicht spätesten eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstands abgestimmt werden.

8.  Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

 

                                                  §10

1.   Die Mitglieder des Vereinsausschusses (Vorstandschaft) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jedes 2. Jahr neu gewählt.

2. Die den Vereinsausschuss betreffenden Angelegenheiten (wie z.B. Beschlussfähigkeit, Mitglieder und deren Aufgabenbereiche etc.) werden in der Vorstandsordnung festgelegt. 

 

                                                  §11

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.

 

                                                  §12

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

                                                  §13

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.  Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

     a)  der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

     b)  zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.

3.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfe der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 

4.  Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

5.  Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

6.  Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an die STADT VILSHOFEN mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports, in der früheren Gemeinde Aunkirchen, verwendet werden darf.   

 

“ Die Satzung des TC Aunkirchen wurde am 17.11.1981 und in dieser überarbeiteten Version am 25.02.1996 beschlossen.“

 

 

 

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