Satzung Teil 1 (§1 bis §7)

      Satzung des TC Aunkirchen 1981 e.V

    Satzung vom 17.11.1981 / Neufassung vom 25.02.1996

                                                   §1

1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Aunkirchen e.V.“ und hat seinen Sitz im Stadtbereich Vilshofen im Ortsteil Aunkirchen.

2. Der Verein ist seit 17.11.1981 Mitglied des Bayerischen Landes -Sportverbandes e.V. und des Bayrischen Tennisverbandes im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und will diese Mitglied- schaften beibehalten. Er erkennt deren Satzung und Ordnung an.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO 1977). Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Tennis, es können auch Sparten anderer Sportarten gegründet werden, die eigene Abteilungen im Tennisclub Aunkirchen e.V. darstellen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf des Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für Ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

                                                   §2

1.Der Verein gliedert sich in Abteilungen, deren Mitglieder bestimmte Sportarten betreiben.

2. Die Abteilungen wählen einen Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter. Diese tragen die Verantwortung für den Sportbetrieb und die sonstigen Belange ihrer Abteilung gegenüber dem Verein. Der Abteilungsleiter jeder Abteilung im Verein ist stimmberechtigtes  Mitglied im Vereinsausschuss.

3. Den Abteilungen ist es überlassen entsprechend dieser Satzung eigene Ausschüsse zu wählen. Im übrigen gelten alle Bestimmungen der Satzung sinngemäß für die Abteilungen. Abteilungsversammlungen sind dem Vorstand rechtzeitig ( mind. 1Woche vorher ) anzuzeigen. Der Vorstand ist bei der Abteilungsversammlung und bei der Ausschusssitzung der Abteilung stimmberechtigt.

4. Die Abteilungen haben eine eigene Kasse zu führen und eigene Beiträge zu erheben. Die Einnahmen der Abteilugen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verausgabt werden. Bei Auflösung der Abteilung fällt deren gesamtes Vermögen dem Verein zu. Für eventuelle Verbindlichkeiten der Abteilung bei der Auflösung kommen die Abteilungen und deren Mitglieder selbst auf. Ebenso haftet bei Auflösung des Vereins, oder einer anderen Abteilung, keine Abteilung mit dem Guthaben für eventuelle Verbindlichkeiten des sich auflösenden Vereins bzw. der auflösenden Abteilung. 

5. Treten der Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter zurück und werden nicht binnen acht Wochen neue gewählt, entscheidet der Vereinsausschuss, ob die Abteilung aufgelöst wird. Die zurückgetretenen Personen sind dem Verein gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.

                                                   §3

1. Der Verein gibt sich zur Regelung aller den Verein betreffenden Vorgänge sog. Ordnungen. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

                                                  §4

1. Mitglieder sind alle Personen, welche seit der Gründung eine selbstständige Stellung im Verein einnehmen.

2. Mitglieder werden durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages aufgenommen. Als aufgenommen gelten Personen, die in der Gebührenordnung festgelegte Aufnahmegebühr und den ersten Jahresbeitrag entrichtet haben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.     Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Vereinsausschuss Aufnahmeanträge ablehnen.

                                                  §5

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich   bis zum 31.12. zu erklären.

3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden.                                                                                                                    a) wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz zweimaliger Mahnung.   

     b) wegen schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vereinsausschuss, wenn die Mehrheit aller Ausschussmitglieder für den Ausschuss stimmt. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat.

4. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitliches Verbot der Benutzung der Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen.

                                                  §6 

1. Alle Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Alle Mitglieder über 18 Jahre sind dazu verpflichtet Arbeitsstunden im Verein zu leisten oder eine entsprechende Umlage zu entrichten. Die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. die Höhe der entsprechenden Umlage wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

4. Alle, Gebühren und Umlagen sind in der Gebührenordnung festgelegt.

                                                  §7

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendeten 16. Lebensjahr. Bei der Wahl eines Jugendwartes sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

 

 

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